Rechtsgrundlage
SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung
Wiedereröffnung der Spielhallen
02.06.2020
Hygienekonzept erforderlich:
ja, gemäß § 2 Abs. 1 „Die Verantwortlichen … haben entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für Veranstaltungen im privaten oder familiären Bereich.“
Aushänge zu Hygieneregeln:
ja, gem. § 2 Abs. 2
Download des Hygienekonzepts finden hier.
Begrenzung der Anzahl der Spielgäste:
ja, gem. § 5 Abs. 4 max. 1 Person pro 10 qm Verkaufsfläche und Geschäftsraum
Mund-Nasenbedeckung:
ja, gem. § 4 Abs. 4 für Gäste soweit sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten
Erfassung der Gäste zur Rückverfolgung:
Jja, gem. § 3
Aushänge zu Hygieneregeln:
ja, gem. § 2 Abs. 2
Mindestabstand zwischen Personen:
1,5 m <
Desinfektionsmittel und Handhygiene:
keine konkrete Regelung vorhanden
Weitere Zugangsvoraussetzungen:
ja, gem. § 2 Abs. 2 Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen sowie die ausreichende Belüftung im geschlossenen Raum
Abgabe von Speisen und Getränken:
laut Berliner Spielhallengesetz grundsätzlich untersagt
Wiedereröffnung Spielbanken:
02.06.2020
Wiedereröffnung Wettannahmestellen:
02.06.2020