Rechtsgrundlage:
Achtzehnte Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Achtzehnte Coronaverordnung), gültig ab 8.10.2020 (zuletzt geändert am 16. Oktober in § 22a)
Wiedereröffnung der Spielhallen:
27.05.20
Hygienekonzept erforderlich:
Ja, (§ 7)
Download des Hygienekonzepts hier.
Raumbegrenzung für Gäste:
Nein.
Mund-Nasen-Bedeckung:
Keine Angabe.
Datenerfassung zwecks Nachverfolgungskette:
Ja, Erfassen von Namenslisten zum Zweck der Infektionskettenverfolgung nach § 8
Mindestabstand zwischen Personen:
1,5 m (Ausnahmen bei Angehörigen oder Verwandten eines Hausstandes, bei Zusammenkünften zwischen Angehörigen von zwei Hausständen oder von einer Gruppe mit bis zu zehn Personen aus mehreren Hausständen, § 1 (2)).
Trennwand zwischen den Geräten:
Nein.
Abgabe von Speisen und Getränken:
kein Verbot
Wiedereröffnung der Spielbanken:
27.05.20 (mit Ausnahme des klassischen Spiels)
Wiedereröffnung der Wettannahmestellen:
27.05.20