Rechtsgrundlage:
Niedersächsische Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2, vom 7. Oktober 2020
Hinweis: Die landesrechtlichen Vorschriften können auf kommunaler Ebene regional unterschiedlich zur Anwendung kommen.
Wiedereröffnung der Spielhallen:
25.05.20
Hygienekonzept erforderlich:
Ja, gemäß § 4
Das Hygienekonzept zum Download finden Sie hier.
Raumbegrenzung für Gäste:
Nein.
Mund-Nasen-Bedeckung:
Ja, beim Betreten, Verlassen und Bewegen innerhalb der Spielhalle; Maskenpflicht entfällt während des Spiels am Automaten, wenn dauerhaft die Einhaltung des Abstandsgebots sichergestellt ist oder auf andere Weise die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus hinreichend vermindert wird. (§ 3 Abs. 1 u. 6)
Datenerfassung zwecks Nachverfolgungskette:
Ja (Name, Anschrift, Telefonnummer – Dokumentation für die Dauer von drei Wochen, Löschung der Daten spät. einen Monat nach Besuch).
Mindestabstand zwischen Personen:
1,5 m (Abstandsgebot) (§ 2 Abs. 1); Ausnahmen bei Angehörigen und Personen, die dem Hausstand oder einem weiteren Hausstand oder einer Gruppe von nicht mehr als 10 Personen angehören
Weitere Zugangsvoraussetzungen:
keine
Abgabe von Speisen und Getränken:
Ja, unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen zur Verminderung der Gefahr einer Infektion mit Corona-Virus Sars-CoV-2.
Wiedereröffnung Spielbank:
25.05.2020
Wiedereröffnung Wettannahmestellen:
25.05.2020