Rechtsgrundlage:
Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 17. September 2020
Hinweis: Die landesrechtlichen Vorschriften können auf kommunaler Ebene regional unterschiedlich zur Anwendung kommen.
Wiedereröffnung der Spielhallen:
04.05.20
Hygienekonzept erforderlich:
Ja, nach §§ 2, 4 Abs. 5 VO CP
Download des Hygienekonzepts hier.
Raumbegrenzung für Gäste:
5 m2
Mund-Nasen-Bedeckung:
Personal: Ja.
Besucher: Ja.
Einschränkung: MNB kann abgenommen werden, wenn der Spielgast am Spielgerät sitzt.
Aushänge zu Hygieneregeln:
Ja.
Datenerfassung zwecks Nachverfolgungskette:
Nein.
Mindestabstand zwischen Personen:
1,5 m.
Weitere Zugangsvoraussetzungen:
- Vermeidung von Warteschlangen;
- Eine Trennwand zwischen den Geräten muss dann aufgestellt werden, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann;
- Hände waschen und Handdesinfektionsmittel bereit stellen
Abgabe von Speisen und Getränken:
Die unentgeltliche Abgabe von Speisen und nichtalkoholischen Getränken ist erlaubt (§ 4 Abs. 3 Nr. 4 SSpielhG). Es bedarf keiner Erfassung der Kontaktdaten von Spielgästen, die Speisen und/oder nichtalkoholische Getränke verzehren.
Wiedereröffnung Spielbank:
04.05.2020
Wiedereröffnung Wettannahmestellen:
04.05.2020