Rechtsgrundlage:
Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 16.07.2020
Hinweis: Die landesrechtlichen Vorschriften können auf kommunaler Ebene regional unterschiedlich zur Anwendung kommen.
Wiedereröffnung der Spielhallen:
ab 13.05.2020§ 12 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO vom 12.05.2020
Hygienekonzept erforderlich:
Ja, nach § 5 Mindestanforderungen:
- die Kontaktdaten der verantwortlichen Person nach Absatz 2,
- Angaben zur genutzten Raumgröße in Gebäuden,
- Angaben zur begehbaren Grundstücksfläche unter freiem Himmel,
- Angaben zur raumlufttechnischen Ausstattung,
- Maßnahmen zur regelmäßigen Be- und Entlüftung,
- Maßnahmen zur weitgehenden Gewährleistung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1,
- Maßnahmen zur angemessenen Beschränkung des Publikumsverkehrs,
- Maßnahmen zur Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4,
- Maßnahmen zur Sicherstellung des spezifischen Schutzes der Arbeitnehmer im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung.
Raumbegrenzung für Gäste:
Nein, keine gesonderte Regelung, aber beachte dazu § 5 Abs. 3 Ziffer 7, es sind ausreichend Maßnahmen zu ergreifen, um den Publikumsverkehr angemessen zu Beschränken und damit den Mindestabstand einzuhalten.
Mund-Nasen-Bedeckung:
ja nach § 6 Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 16.07.2020
Datenerfassung zwecks Nachverfolgungskette:
nein, aufgehoben durch die neue Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 16.07.2020
Aushänge zu Hygieneregeln:
ja § 3 Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 16.07.2020
Das Hygienekonzept zum Download finden Sie hier.
Mindestabstand zwischen Personen:
1,5 m (ist, wenn möglich, einzuhalten) § 1 Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 16.07.2020
Trennwand zwischen den Geräten:
Es fehlt eine konkrete Regelung, jedoch ist im Umkehrschluss bei Fehlen der Umsetzung eines Mindestabstandes dieser durch Trennmittel zu sichern.
Desinfektionsmittel und Handygiene:
§ 3 Abs. 3 Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 16.07.2020
Weitere Zugangsvoraussetzungen:
ja § 3 Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 16.07.2020
-
- 16.07.2020-grundsätzliche Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln und –empfehlungen des RKI und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Vorbeugung von Infektionen
- Steuerung und Begrenzung des Zu- und Abgangs der Kunden/Gäste ist erforderlich
Abgabe von Speisen und Getränken:
Keine Regelung vorhanden. Analoge Anwendung der Regelungen für die Gastronomie§ 8 Abs. 4 i.V.m. § 3 SARS-Co V-2-EindämmungsVO vom 08.05.2020
Wiedereröffnung Spielbank:
Entfällt, keine Spielbank in Thüringen.
Wiedereröffnung Wettannahmestellen:
§ 12 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO vom 12.05.2020Öffnung ist zulässig vorbehaltlich der Umsetzung der in §§ 3-5 geregelten Infektionsschutzregeln